12. Februar 2008 17:15

Das neue Zürcher Polizeigesetz – schlecht für die Bevölkerung, schlecht für die Polizei

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Es klingt ja eigentlich wunderprächtig: Das neue Polizeigesetz soll endlich das Sammelsurium an Bestimmungen, die der Polizeiarbeit Leitplanken setzen, zusammenfassen. Polizeiliche Befugnisse sollen definiert und limitiert werden. Das kantonsrätliche Feilschen hat aber leider ein Flickwerk entstehen lassen, welches aufgrund mehrerer Gummiparagraphen keinerlei Verbesserung bringt (s.Argumentarium). Ein schlechtes Gesetz, das eine mühselige Auslegung durch Gerichtsfälle mit sich bringen wird, ist leider kein Deut besser als das (ebenfalls unbefriedigende) Sammelsurium an bestehenden Leitplanken.

Ein aktuelles – und glücklicherweise harmloses – Beispiel, zeigt, wie schief es rauskommen kann, wenn die Polizei ad hoc meint, ihr Betätigungsfeld selbst definieren zu müssen:

Am vergangenen Samstag waren drei Grüne in Uster mit Abstimmungs-Flyern zu eben dieser Vorlage unterwegs. Da sowieso gerade Narrenzeit ist und der Flyer-Slogan «Wir wollen Polizisten, keine Sheriffs» lautet, traten sie im eben für gewöhnlich unpässlichen Sheriff-Outfit auf:

Grüne Scheriffs aus Uster (Bild: Grüne Uster)


Die Dame rechts, Kantonsrätin Ornella Ferro, wurde dabei von zwei fleissigen Gesetzeshütern gestoppt. Sie versuchten ihr klar zu machen, dass für das Verteilen von politischen Flugblättern vorgängig bei der Gewerbepolizei eine Bewilligung einzuholen sei.

Im Polizeireglement der Stadt Uster ist davon nicht die Rede, aber es gibt einen Gummiparagraphen zum «erhöhten Gemeingebrauch». Dazu hielt jedoch das Bundesgericht bereits 1970 klar fest, dass das unentgeltliche Verteilen eines ideellen Flugblattes keinen erhöhten Gemeingebrauch darstellt. Das Urteil BGE 96 I 586 besagt klipp und klar, dass derlei amtliche Vorschriften rechtswidrig sind. Im Wortlaut:

Eine kantonale Vorschrift, nach welcher die unentgeltliche Verteilung einer solchen Schrift auf öffentlicher Strasse der vorherigen behördlichen Bewilligung bedarf, ist weder mit der Pressefreiheit (Art. 55 BV), welche die Vorzensur ausschliesst (Erw. 4), noch mit der durch das ungeschriebene Verfassungsrecht des Bundes gewährleisteten Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (Erw. 6).

Dies war den beiden (übrigens absolut freundlich-korrekten) Stadtpolizisten offensichtlich nicht bekannt, sie handelten aber im guten Glauben ihre Pflicht zu tun.

Das neue Polizeigesetz lässt leider nicht nur in solch harmlosen Bereichen zu, dass Polizisten die neuen Gummiparagraphen nach eigenem Gutdünken interpretieren. Deshalb soll es zurück an den Absender. Zum Wohle der Bevölkerung aber auch der Polizei. Auch sie hat unmissverständlichere Leitplanken verdient.

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