Zürcher Verwaltungsgericht: Ausgehverbote für Jugendliche sind widerrechtlich!
Eigentlich war die Ausgangslage ziemlich klar: Artikel 22 der Bundesverfassung erklärt unmissverständlich:
1. Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Die exekutive der 1800-Seelengemeinde Dänikon war jedoch der Auffassung, dass die lokale Polizeiverordnung über der Verfassung stehe und ergänzte sie mit dem Passus
Schulpflichtigen Jugendlichen ist es untersagt, sich nach 22.00 Uhr ohne Begleitung der Inhaber der elterlichen Sorge in Ansammlungen auf öffentlichen Strassen oder Plätzen aufzuhalten.
An der Gemeinderversammlung wurde die Verordnung mit 22 zu 8 Stimmen angenommen. Drei EinwohnerInnen erhoben dagegen beim Bezirksrat Beschwerde – erfolglos. Eine Person zog den Fall ans Verwaltungsgericht weiter. Dieses hat das Verbot nun für unzulässig erklärt. In seinem Entscheid zerzaust es die Argumente des Gemeinderates Dänikon als Beschwerdegegnerin:
Die Einwendung der Beschwerdegegnerin, dass jede Einschränkung von von Freiheitsrechten immer auch Personen betreffe, die durch ihr Verhalten keinen Anlass geben würden, derartige Bestimmungen zu erlassen, ist nicht nachvollziehbar. Würde man dieser Ansicht folgen, würde nämlich dem Grundsatz, dass grundrechtseinschränkende Massnahmen nur diejenigen treffen sollen, die Anlass für die betreffende Beschränkung gegeben haben, stets widersprochen.
[...] Damit ergibt sich, dass durch das Ansammlungsverbot unrechtmässig in die Versammlungsfreiheit der schulpflichtigen Jugendlichen eingegriffen wird, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Der Entscheid dürfte ähnlichen Gelüsten landauf und landab ein Ende setzen. Und das ist gut so!


















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