5. Mai 2010 7:45

Madonna, che buffonata!

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Das präventive Kuschen vor religiösen Fundamentalisten nimmt immer skurrilere Formen an: Das Bundesverwaltungsgericht stützt (PDF) einen Entscheid des Institutes für Geistiges Eigentum (IGE), den Begriff «Madonna» nicht als Marke zuzulassen, da eine Eintragung der Marke «die religiösen Gefühle von Personen christlich-katholischen Glaubens» verletzen könnte (NZZ), sie wäre deshalb «sittenwidrig».

Keine Rolle spiele, dass Italien den Begriff als Marke zugelassen habe, «Madonna!» im Italienischen auch nicht-religiös verwendet werde und dass «unter dem Namen ‹Madonna› auch die bekannte US-Sängerin zu Berühmtheit gelangt sei», «da es ausreicht, wenn eine von mehreren Bedeutungen geeignet ist, das religiöse Empfinden zu verletzen.»

Als «Beweisführung», wie es um das katholische Gruppenempfinden stehen muss, wird angeführt, dass im Tessin gemäss Volkszählung 2000 75% Katholiken wohnen und dass auch in der Deutschschweiz Orte existierten, an denen Maria in Gestalt einer Madonna verehrt wird. Dies genügt dem Gericht als Beweisführung, da «die Zurückweisung wegen Sittenwidrigkeit gerade ohne Stellungnahme von betroffenen Personen verfügt werden darf». Die Richter stützen sich ausserdem auf den Grundsatz «wonach entscheidend ist, dass weite Bevölkerungsteile die Kommerzialisierung religiöser Motive nicht billigen und ihnen ausserdem das Zeichen MADONNA als religiöses Motiv der katholischen Christen geläufig ist.»

Mit anderen Worten: Ein paar Marienstatuen in der Deutschschweiz und ein hoher Anteil an registrierten Katholiken im Tessin sind den Richtern Grund genug, den Begriff «Madonna» quasi der katholischen Kirche zur ausschliesslichen Verwendung zu überlassen. So entsteht de facto gerade durch die Nichteintragung eine geschützte Marke. Welch ein Unsinn! Es liesse sich doch so schön mit dem Begriff werben:

leintuch

leuchtring

oblaten

dildo

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4 Kommentare »

  • LD meint:

    Den Entscheid des IGE kann ich gut nachvollziehen, denn die Marke hat es offensichtlich auf Aufmerksamkeit durch Provokation abgesehen. Dass dies dem sozialen Frieden nicht gerade zuträglich ist, wirst auch Du mir sicher beipflichten. Die Kommerzialisierung religiöser Motive mag für einen Atheisten oder jemanden mit einer anderen Religionszugehörigkeit in Ordnung gehen. Eine solche Haltung zeugt aber nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Mitmenschen und eine diesbezügliche Forderung nach Toleranz finde ich unangebracht. Wenn mit sich jemand in seinen Werten und seinem Glauben angegriffen und verunglimpft fühlt, wird er entsprechend (heftig) reagieren.

    Sollen wir wirklich zulassen, dass mit einer Markeneintragung der Grundstein für Hass und Anfeindungen gelegt wird? Wie würdest Du reagieren, wenn ich Deinen Vor- oder Nachnamen als Marke für Hardcore-Porno registrieren und damit auch in Deinem Umfeld Werbung machen würde? Wie würde Deine Umwelt darauf reagieren und wie würden sich die Leute Dir gegenüber verhalten? Wie würdest Du darauf reagieren?

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  • Andreas (author) meint:

    @LD
    Ich halte den Entscheid für höchst unklug und schädlich. Es geht doch nicht an, dass ein Allerweltswort wie “Madonna” auf eine einzige Bedeutung reduziert wird. Die Vergleiche, welche die Richter (und zuvor schon die IGE-Vertreter) herbeigezogen hatten, hinken: So wurde beispielsweise argumentiert, dass einem Eintragungsbegehren der Marke “Mohammed” für alkoholische Getränke auch nicht stattgegeben würde. Auch wenn dies ein gewöhnlicher Vorname ist, ist nicht wegzudiskutieren, dass in erster Linie der gleichnamige Religions- und Unruhestifter damit assoziert wird. Und man könnte es von mir aus tatsächlich als bewusste Provokation deuten, wollte man beispielsweise ein Bier mit dieser Marke versehen wollen.

    “Madonna” hat aber nicht annähernd diese eindeutige Konnotation. Und es ging ja nicht darum, beispielsweise einen Eintrag für Vibratoren (Güterklasse 10) zu unterbinden sondern das Wort für Handel und Gewerbe gänzlich zu tabuisieren. Das ist Verhältnisblödsinn.

    Zu Deinef “Fallstudie”: Wahrscheinlich würde ich gar nichts unternehmen, ich bilde mir nicht ein, ich sei der Einzige Träger meines Namens. Falls Du zusätzlich versuchen würdest, öffentlich einen Zusammenhang zwischen mir und der Website zu konstruieren, könnte ich allenfalls wegen übler Nachrede zu klagen versuchen. Mit dem Markenrecht hätte der Fall aber nichts zu tun.

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  • Gwendolan meint:

    Diese sehr weite Auslegung von “sittenwidrigkeit” scheint im Markenrecht gängige Praxis zu sein (zumindest sehen die Richtlinien des IGE diese weite Auslegung auch vor). Haarsträubende gängige Praxis.

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  • Gwendolan meint:

    Sogar der Bundesgerichtskorrespondent der NZZ verwirft die Hände:

    http://kalender-fel.blogspot.com/2010/05/madonna.html

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